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News & Infos


LIEBE BESUCHER,
wir sind umgezogen!

 

Wir sind jetzt für Sie in gewohnter Qualität unter folgender neuer Adresse erreichbar:

Zur Hohen Bude 2 in 06184 Kabelsketal

 

 

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WIR STELLEN EIN!

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Sie als

Altenpfleger / Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w/d)

Wir bieten unseren Neueinstellungen:

Einen vielseitigen und abwechslungsreichen Aufgabenbereich,

ein angenehmes Arbeitsklima in einem motivierten Team,

tarifliche Entlohnung mit überdurchschnittlichen Gehaltsmöglichkeiten...

und vieles mehr.

 

Wir freuen uns auf Sie!

Bitte senden Sie uns Ihre vollständigen und aussagekräftigen Unterlagen, welche Sie gern auch per Email an uns richten können.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer (0345) 58 00 532 zur Verfügung.

 

 

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NEUE FAHRZEUGFLOTTE

 

Wir haben unsere Fahrzeugflotte im Jahr 2019 komplett erneuert.

 

 

 

 

 

 

WICHTIGE ÄNDERUNGEN AB 2017

 

Ab 2017 gibt es einige wichtige Änderungen, auf die wir hier hinweisen möchten. In der folgenden Tabelle sind alle Kombinationsleistungen aufgelistet, welche ab 01.01.2017 in Kraft getreten sind. Klicken sie auf die Tabelle und laden Sie sich diese als PDF-Datei herunter.

 

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Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson

 

Für Sie als Pflegeperson eines geliebten Familienmitglieds oder Freundes ist der Gedanke an eine Urlaubsreise oder eine regelmäßige Freizeitgestaltung oft mit der Sorge um das Wohl des Pflegebedürftigen verbunden.

 

• Wer übernimmt die fachgerechte Pflege und Betreuung?
• Muss ich meinen Angehörigen während des Urlaubs in ein Heim geben?
• Was ist mit den Kosten?

 

Ist die Pflegeperson an der Pflege gehindert (Erholungsurlaub, Krankheit, andere Gründe) übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (Verhinderungspflege). Die Pflegeperson muss vor der ersten Verhinderung mind. 6 Monate tätig gewesen und der Pflegekasse gemeldet sein.

 

Derzeitiger Höchstbetrag für Ersatzpflege: 2.418,00 € im Kalenderjahr. Übernehmen Verwandte oder nahe stehende Personen die Verhinderungspflege, so steht diesen der Betrag des Pflegegeldes je nach Pflegestufe zu. Zusätzlich kann auf Nachweis die Erstattung notwendiger Aufwendungen erfolgen. Hier kann auch die Variante der Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung gewählt werden (§ 39 SGB XI). Das bezogene Pflegegeld wird bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr hälftig fortgewährt. (§ 37 Abs. 2 SGB XI)

 

Der Anspruch auf den zusätzlichen Entlastungsbetrag wurde auf 125,00 € für jeden Pflegebedürftigen festgesetzt (bisher 104,00 € oder 208,00 €). Dieser Leistungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

 

1. der Tages- oder Nachtpflege
2. der Kurzzeitpflege
3. der zugelassenen Pflegedienste*
4. der niedrigschwelligen Betreuungsangebote**

 

(*sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt.)
(**Der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.)

 

Damit Sie jedoch weiterhin zusätzliche Betreuungsangebote wie:


• gemeinsame Spaziergänge, Ausflüge unternehmen, Feiertage gestalten
• Kreatives Gestalten, Bastelarbeiten für alle Gelegenheiten, Handarbeiten, Nähen usw.
• Vorlesen, Musik hören und Singen, Rate- und Gedächnisspiele
• Gedächnistraining, Sitzgymnastik, Gymnastik mit Musik
• Begleitung zu Ärzten und anderen Versorgungsbeteiligten

 

und anderes mehr in Anspruch nehmen können, gibt es ab dem 01.01.2017 folgende neue Leistungskomplexe im Land Sachsen-Anhalt:

 

Leistungen in der häuslichen Betreuung

 

Leistungen der häuslichen Betreuung werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Sie weisen damit einen unmittelbaren Bezug zur Gestaltung des alltäglichen Lebens im Zusammenhang mit einem Haushalt und seiner häuslichen Umgebung auf. Die Maßnahmen erfolgen dementsprechend zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug zum Haushalt und bei Aktivitäten mit räumlichem Bezug.

Leistungen der häuslichen Betreuung beinhalten insbesondere:

 

1. Begleitung und Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, z. B.

 

• Besuch von Freunden und Verwandten
• Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
• Spaziergänge
• Friedhofsbesuch
• Begleitung bei Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Religion und Sport

 

2. Beschäftigung und Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, z. B.


- Hilfen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
- Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
- Hilfen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht- Rhythmus, z.B.

 

• bei Spiel und Hobby
• bei der Versorgung von Haustieren
• bei der Kontaktpflege zu Personen
• bei Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

• beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
• beim Beteiligen an einem Gespräch
• bei der Gestaltung und Anpassung des Tagesablaufs
• kognitiv fördernde Maßnahmen


3. Beistand

 

- Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht
- psychologischer- und religiöser/spiritueller Beistand
- Begleitung und Unterstützung z. B. bei

 

• Anwesenheit, u. a. um Sicherheit zu vermitteln
• Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen
• Unterstützung bei emotionalen Problemlagen
• Orientierungshilfen


Leistungen anderer Sozialleistungsträger dürfen nicht als Leistungen der häuslichen Betreuung erbracht und abgerechnet werden (Besuch von Kindergarten oder Schule, der Ausbildung, der Berufstätigkeit oder sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben, der Ausübung von Ämtern oder der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen sowie Fahrdienste). Der Leistungskomplex kann mehrfach je Einsatz erbracht und abgerechnet werden.

 

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Unterstützung bei der Organisation der Haushaltsführung) beinhalten insbesondere:

 

• Unterstützung, Koordination und Organisation zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, z. B. Haushaltshilfen, Notrufsysteme, Gärtnerdienste, Fahrdiensten, Putzhilfen, Hol- und Bringdienste

• Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten und Verwaltungs-angelegenheiten, z.B. Antragsstellungen, Bankgeschäften etc.

• Unterstützung bei der Koordination und Organisation von Terminen, z. B. Arztterminen, Besuche bei Therapeuten etc. Dabei muss es sich um Aktivitäten handeln, die aus pflegefachlicher Sicht besonders wichtig sind, um im eigenen Haushalt verbleiben zu können.

 

Hilfen bei der Haushaltsführung

 

Der Leistungsbetrag für zusätzliche Leistungen in ambulant-betreuten Wohngruppen (WG Zuschlag/Präsenzkraft) wird von 205,00 € auf 214,00 € monatlich erhöht. Mit dieser neuen Regelung ab 01.01.2017 wird kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt als 2016, da durch die Umstellung auf die Pflegegrade mehr Mittel zur Pflege und Betreuung der Bedürftigen zur Verfügung steht.

 

Das Positive für Sie ist, dass bei fast allen Pflegebedürftigen durch die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegraden die Vergütung durch die Pflegekasse deutlich ansteigt, so dass diese Erhöhung durch die Vergütungsänderungen von der Pflegekasse getragen wird.

 

Auf Grund der Erhöhung des Punktwertes durch die Pflegekasse und die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade müssen alle Pflegeverträge an die neuen gesetzlichen Forderungen angepasst werden.

 

Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 SGB XI, Vermittlung von Dienstleistungen

 

Wir können vieles, aber leider nicht alles - aber was wir Ihnen bieten können ist ein "Rundum-Sorglos-Paket" wie z.B. die Übernahme von Dienstleistungen wie Einkäufe und Hauswirtschaft oder die Vermittlung von Dienstleistungen wie Menüservice oder Tagespflege.

 

Pflegebedürftige, die Pflegegeld ohne Sachleistung beziehen, müssen bei Pflegestufe I und Pflegestufe II halbjährlich und bei Pflegestufe III vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Bei Bedarf an allgemeiner Betreuung nach § 45a SGB XI kann die Beratung zweimal in den oben genannten Zeiträumen in Anspruch genommen werden. Bei Pflegestufe 0 besteht einmal halbjährlich Anspruch auf einen Beratungsbesuch. Zur Vereinbarung für unseren nächsten Beratungstermin stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.